Zweck

Der Vormerkschein 15.25 ermöglicht die Verzollung von Fahrzeugen im Inland.

Das Fahrzeug wird nicht direkt an der Grenze verzollt, sondern innerhalb kurzer Frist bei einer Inland-Zollstelle für Handelswaren vorgeführt.

Dieser Weg wird üblicherweise gewählt, wenn die Verzollung nicht sofort an der Grenze erfolgen soll (D-13 Ziffer 1.2.14).

Beantragung

Der Vormerkschein wird beim Schweizer Zoll an der Grenze beantragt. Er ist an allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr erhältlich.

Gehen Sie dabei wie folgt vor:

  1. Fahren Sie mit dem Fahrzeug zum Schweizer Grenzzoll.
  2. Halten Sie beim Schweizer Zoll an und teilen Sie mit, dass Sie das Fahrzeug in die Schweiz einführen möchten.
  3. Bitten Sie den Zollbeamten um einen Vormerkschein 15.25.
  4. Der Zoll stellt Ihnen den Vormerkschein direkt aus.
  5. Mit dem Vormerkschein haben Sie zwei Arbeitstage Zeit, das Fahrzeug bei einer Inland Zollstelle für Handelswaren zu verzollen.

Ausserhalb der normalen Öffnungszeiten (wochentags ab 18 Uhr, samstags ab Mittag oder sonntags) kann der Vormerkschein ebenfalls beantragt werden. Halten Sie dazu beim Schweizer Zoll an und verlangen Sie einen Vormerkschein 15.25.

Der deutsche Exporteur erhält bei diesem Vorgehen keinen Ausfuhrnachweis. Für Privatpersonen ist dies in der Regel jedoch nicht erforderlich.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Fahrzeugausweis oder Zulassungsbescheinigung
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Identitätsnachweis der fahrzeugführenden Person

Gültigkeit und Frist

Der Vormerkschein gilt zwei Arbeitstage ab Ausstellung. Innerhalb dieser Frist muss das Fahrzeug bei einer Inland-Zollstelle für Handelswaren vorgeführt werden (Beispiele: Zoll Thurgau in Romanshorn oder Kreuzlingen).

Das Fahrzeug ist innerhalb dieser Frist zur Zollbehandlung vorzuführen.

Ausfüllen und Bestätigung

Das Formular enthält folgende Informationen:

  • Angaben zum Fahrzeugführer (Name, Adresse, Kontakt)
  • Fahrzeugdaten (Art, Marke, Typ, Fahrgestellnummer, Kilometerstand usw.)
  • Hinweise zur Veranlagung
  • Bestätigung und Unterschrift der fahrzeugführenden Person

Zusätzlich wird vermerkt, ob der Zoll einen Fragebogen Form. 15.20 ausgestellt hat (ja oder nein). Es können Angaben zu einer Kopie an die Zollstelle oder zu Löschung/Wiederausfuhr gemacht werden.

Nutzung des Fahrzeugs während der Gültigkeitsfrist

Während der Gültigkeitsfrist ist eine eingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs erlaubt, insbesondere:

  • die direkte Fahrt zur Inland-Zollstelle
  • notwendige Überführungsfahrten zur Vorführung

Eine normale Alltagsnutzung (Pendeln, Einkaufen, Freizeitfahrten) ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Wohnsitz in der Schweiz liegt. In diesem Fall besteht grundsätzlich Verzollungspflicht.

Wichtige Hinweise

Der Vormerkschein ersetzt keine vollständige Zollanmeldung (e-dec). Er dient lediglich als Übergangsregelung bis zur Vorführung bei der Inlandstelle.

Das Formular ist nicht als Download verfügbar. Der Zoll füllt es vor Ort aus und händigt es aus.

Eine Übersicht über die Inland-Zollstellen (für Handelswaren / Fahrzeugverzollung) findet sich hier: https://dst.bazg.admin.ch/?lang=1

Aktuelle Version: Form. 15.25 d BAZG 09.2023.

Folgen bei Nichteinhaltung, bei Überschreitung der Frist oder fehlender Vorführung kann der Zoll das Fahrzeug sofort endgültig verzollen und versteuern. In der Regel wird ein Strafverfahren eingeleitet. Alle fälligen Abgaben (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) müssen nachgezahlt werden. Der Zoll entscheidet im Einzelfall über das weitere Vorgehen.

Weitere Informationen

  • Offizielle Seite: Einfuhr von Fahrzeugen in die Schweiz (bazg.admin.ch)
  • Häufige Fragen zur Fahrzeugverzollung (BAZG FAQ)
  • Inland-Zollstellen-Übersicht: https://dst.bazg.admin.ch/?lang=1